I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1964, inwieweit die in einem Gebäude enthaltenen Garagen Wohnzwecken dienten, damit das Gebäude selbst insgesamt zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dient und deshalb für die Herstellungskosten die erhöhten Absetzungen nach § 14 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964 (BStBl I 1964, 510) nicht in Anspruch genommen werden können. Die Klägerin, eine GmbH u. Co. KG, errichtete in den Jahren 1964 und 1965 in Berlin ein Gebäude. Das Anwesen umfaßte nach seiner Fertigstellung zehn Wohnungen, Räume für eine Praxis und ein Labor, eine Tiefgarage mit 20 Einstellplätzen und eine oberirdische Doppelgarage. Die Gesamtnutzfläche des Anwesens betrug 1.542,11 qm. Davon entfiel nach Darstellung der KG auf
a) zehn Wohnungen 834,52 qm
b) eine Doppelgarage 36,-- qm
c) fünf Stellplätze in der Tiefgarage 120,51 qm
d) Räume für Praxis und Labor 189,54 qm
e) 15 Stellplätze in der Tiefgarage 361,54 qm.
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