Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft (AG), deren Hauptversammlung zum Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien ein sog. genehmigtes Kapital beschloß. Aufgrund dieser Kapitalerhöhung bot die AG ihren Arbeitnehmern Aktien zum Nennwert von 50 DM zur Zeichnung an. Diese Aktien durften innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrer Ausgabe nicht veräußert werden. Der "amtliche Kurswert" der Aktien betrug nach Auffassung der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Zeichnung 63,75 DM je 50-DM-Aktie. Der Kläger erwarb im Januar 1971 106 Aktien. Der Kurswert dieser Aktien lag im Januar 1973 bei Ablauf der Sperrfrist bei 1,50 bis 2,50 DM, da die AG in der Zwischenzeit in Konkurs gefallen war.
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