I.
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß II 104/62 vom 5. Mai 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99 S. 109 - BFH 99, 109 -, BStBl II 1970, 574) dem Großen Senat des BFH gemäß §§ 11 Abs. 3, 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO, §
Darf der BFH, wenn er seine Rechtsauffassung geändert hat, im zweiten Rechtsgang das Urteil des Finanzgerichts (FG) aus Gründen aufheben, die der rechtlichen Beurteilung widersprechen, welche er im ersten Rechtsgang der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde gelegt hatte?
Dieser Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde, über den der II. Senat zu entscheiden hat:
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