BFH vom 17.01.1984
VI R 244/80
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 250
BStBl II 1984, 527

BFH - 17.01.1984 (VI R 244/80) - DRsp Nr. 1997/15989

BFH, vom 17.01.1984 - Aktenzeichen VI R 244/80

DRsp Nr. 1997/15989

»1. Unterhaltsleistungen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmern an Angehörige im Heimatland konnten bis zum Veranlagungszeitraum 1978 einschließlich nach § 33a Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG nur berücksichtigt werden, soweit der Unterhaltspflichtige nach dem Recht seines Heimatlandes bzw. nach seinen vom Heimatland geprägten Wertvorstellungen zu solchen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet war. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kam ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aber nur in Betracht, soweit auch nach inländischem Zivilrecht bzw. nach inländischen Wertvorstellungen eine Unterhaltspflicht bestanden hätte. 2. Unterhaltsleistungen gegenüber volljährigen Geschwistern können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn diese deshalb nicht erwerbstätig sind, weil sie noch die Schule besuchen.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ;