BFH vom 17.01.1984
VI R 24/81
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 261
BStBl II 1984, 522

BFH - 17.01.1984 (VI R 24/81) - DRsp Nr. 1997/15988

BFH, vom 17.01.1984 - Aktenzeichen VI R 24/81

DRsp Nr. 1997/15988

»Litsatz: 1. Tz.2.5.2 des Schreibens des BMF vom 26.11.1981 IV B 6 - S 2352 - 31/81 (BStBl I 1981, 744) betr. die Berücksichtigung einer sog. Opfergrenze beim Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 33a Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG ist von den Steuergerichten nicht zu beachten, da die Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und in sich widerspruchsvoll ist. 2. Eine solche Opfergrenze kann nicht dadurch geschaffen werden, daß als Mindestbetrag, der nicht mehr für Unterhaltsleistungen aufgewandt zu werden braucht, je 6.600 DM für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrau und jeden in seinem Haushalt lebenden Angehörigen angesetzt werden. 3. Eine Opfergrenze wird aber jedenfalls dann überschritten, wenn im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltsleistungen dem Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern so wenig Mittel zum Lebensunterhalt verbleiben würden, daß sie vom verbleibenden Betrag her gesehen Ansprüche auf die Regelsätze in der Sozialhilfe (§ 11, § 22 BSHG) hätten.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: