BFH - 17.02.1970 (II B 48/69) - DRsp Nr. 1997/10021
BFH, vom 17.02.1970 - Aktenzeichen II B 48/69
DRsp Nr. 1997/10021
»1. Kommt einer Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, grundsätzliche Bedeutung zu, so fordert § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, daß dies ausdrücklich in der Beschwerdeschrift gesagt wird; Darlegungen, aus denen auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen werden muß, genügen. 2. Wenn der Kauf einer Eigentumswohnung dem Kauf der von der Wohnungsbaugesellschaft erstellten Garage nachfolgt, so stellt sich die Rechtsfrage, ob nicht je nach der Auslegung, die vom ersten Vertrag zu geben ist (§ 157BGB), beide Verträge vom Abschluß des zweiten Vertrages an und nach dessen Maßgabe als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen sind (§ 139 und § 154BGB).«