BFH - 17.02.1972 (IV R 17/68) - DRsp Nr. 1997/11060
BFH, vom 17.02.1972 - Aktenzeichen IV R 17/68
DRsp Nr. 1997/11060
»Entsteht bei der Umwandlung eines Organs auf den Organträger dadurch ein Übernahmegewinn, daß der Buchwert des Vermögens des Organs infolge der Nichtausschüttung von nachorganschaftlichen Gewinnen den Buchwert des Anteils des Organträgers an dem Organ übersteigt, so unterliegt dieser Gewinn bei dem Organträger nicht der Gewerbesteuer.«
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