I. Streitig ist, ob die Einnahmen einer von der Klägerin (Steuerpflichtigen) betriebenen Kuranstalt umsatzsteuerpflichtig sind oder ob sie wegen Ausübung hoheitlicher Gewalt oder Vorliegens einer Krankenanstalt nach § 4 Nr. 15 UStG 1951 nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Das Finanzamt (FA) hat die Steuerpflichtige mit den von der Kuranstalt erzielten Einnahmen für das Jahr 1964 zur Umsatzsteuer herangezogen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage der Steuerpflichtigen hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgeführt, die Kuranstalt erfülle nicht die Voraussetzungen einer Krankenanstalt nach § 4 Nr. 15 UStG 1951. Eine solche sei nur gegeben, wenn die behandelten Patienten in der Anstalt selbst untergebracht seien und die Anstaltsunterbringung notwendig oder wenigstens zweckmäßig oder üblich sei.
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