I. Mit Schreiben vom 25. August 1980 erklärte der Kläger persönlich, in seiner Revisionssache VII R 14/80 ziehe er hiermit seine durch Rechtsanwalt M. eingelegte Revision zurück. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1980 hat Rechtsanwalt M. erklärt, er nehme die Revision nicht zurück und bitte um Entscheidung.
II. Der Kläger hat durch sein Schreiben vom 25. August 1980 die durch seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt M. gegen das FG-Urteil vom 4. Oktober 1979 eingelegte Revision nach § 125 FGO rechtswirksam zurückgenommen. Für die Zurücknahme der Revision brauchte er sich nicht gemäß Art.
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