Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren am 1. Januar 1980 Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) bewertete dieses Grundstück auf den 1. Januar 1980 durch Artfortschreibung als Einfamilienhaus und schrieb den Einheitswert auf 32.400 DM fort.
Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger dagegen wandten, daß das Grundstück als Einfamilienhaus bewertet wurde, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht unabhängig vom Streitwert zu.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
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