BFH vom 17.02.1984
III B 3/84
Fundstellen:
BFHE 140, 418
BStBl II 1984, 421

BFH - 17.02.1984 (III B 3/84) - DRsp Nr. 1997/15942

BFH, vom 17.02.1984 - Aktenzeichen III B 3/84

DRsp Nr. 1997/15942

»Ist die Artfeststellung "Einfamilienhaus" streitig, so beträgt der Streitwert 60 v.T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts.«

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren am 1. Januar 1980 Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) bewertete dieses Grundstück auf den 1. Januar 1980 durch Artfortschreibung als Einfamilienhaus und schrieb den Einheitswert auf 32.400 DM fort.

Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger dagegen wandten, daß das Grundstück als Einfamilienhaus bewertet wurde, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht unabhängig vom Streitwert zu.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.