I. Streitig ist, ob die A-GmbH eine Betriebstätte in X unterhält und der Stadt X (der Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin-) deshalb ein Zerlegungsanteil an dem Gewerbesteuermeßbetrag der A-GmbH zusteht. Die B-AG in X hat von der A-GmbH Datenverarbeitungsanlagen gemietet. Zur Wartung der Anlagen sind ständig mindestens zwei Mitarbeiter der A-GmbH bei der B-AG tätig. Die B-AG stellt der A-GmbH seit Beginn der Geschäftsverbindung im Jahre 1971 (wechselnde) Aufenthalts-, Arbeits- und Lagerräume zur Verrichtung der Wartungs- und Reparaturarbeiten und zur Aufbewahrung des Werkzeugs und Materials unentgeltlich zur Verfügung.
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