I. Die A. KG (KG) hatte in Arbeitsgemeinschaft mit einem anderen Unternehmen Bauarbeiten für die B. GmbH (GmbH) ausgeführt, aus denen noch Außenstände bestanden, von denen auf die KG ......DM entfielen.
Da die Außenstände überfällig waren, beantragten die beiden Gläubiger am 12. August 1974 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauwerksicherungshypothek und erreichten noch am gleichen Tage den Erlaß der einstweiligen Verfügung und die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch.
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