I. Das Finanzamt - FA - (Beschwerdegegner) stellte den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück der Beschwerdeführerin zum 1. Januar 1956 mit 783.000 DM fest. Auf Grund des Einspruchs wurde er auf 772.800 DM herabgesetzt; hinsichtlich des begehrten Sonderabschlags von 15 v.H. wegen unorganischen Aufbaus war der Einspruch erfolglos.
Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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