I. Die Klägerin hat sich als Prostituierte betätigt. Sie ist aufgrund einer Steuerfahndung bereits für die Jahre 1961 bis 1963 zur Einkommensteuer herangezogen worden. Die Steuerschulden sind ihr jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Prostituierten in den Bundesländern nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO erlassen worden.
Für die Veranlagungszeiträume 1964 und 1965 gab die Klägerin trotz mehrfacher Anforderungen keine Einkommensteuererklärungen ab. Das Finanzamt (FA) veranlagte sie, indem es ihre Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG für 1964 auf 15.000 DM und für 1965 auf 12.000 DM schätzte. Die Veranlagung für 1964 wurde durch Rücknahme der Klage rechtskräftig. Der Einspruch gegen die Veranlagung für 1965 blieb ohne Erfolg.
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