BFH vom 17.04.1986
IV R 2/86
Fundstellen:
BStBl II 1986, 559

BFH - 17.04.1986 (IV R 2/86) - DRsp Nr. 1997/16286

BFH, vom 17.04.1986 - Aktenzeichen IV R 2/86

DRsp Nr. 1997/16286

»Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist für die Frage, ob hierfür eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ein Vergleich mit fremden Arbeitnehmern (interner Betriebsvergleich) auch dann geboten, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer aus privaten Gründen jahrelang auf fällige Gehaltserhöhungen verzichtet hat. Die betriebliche Veranlassung von Direktversicherungsbeiträgen ist nicht schon dadurch belegt, daß Aktivbezüge und Zukunftssicherungsleistungen insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr als praktischer Arzt selbständig tätig und beschäftigte außer seiner Ehefrau, der Klägerin, zwei Sprechstundenhilfen, die im Streitjahr 20 und 25 Jahre alt waren. Die Jahresgehälter der beiden Sprechstundenhilfen entwickelten sich bis zum Streitjahr 1975 wie folgt:

Sprechstundenhilfe 1971 1972 1973 1974 1975

DM DM DM DM DM

geb. 1950

beschäftigt

s. 1971 10.010 13.587 16.945 19.110 21.723

geb. 1955

beschäftigt

s. 1973 - - 11.928 14.461 16.592.