I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1974 49 Jahre alt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen von rd. 5.600 DM für den Aufenthalt in einem Privatsanatorium mit Frischzellenbehandlung geltend. Hierzu legte er eine Bescheinigung dieses Sanatoriums vor, nach der er sich vom 1. bis einschließlich 7. September 1974 "wegen verschiedener Gesundheitsstörungen und Erkrankungen" in dem Sanatorium befunden habe.
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