BFH vom 17.07.1984
VIII R 69/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1986, 48

BFH - 17.07.1984 (VIII R 69/84) - DRsp Nr. 1997/16278

BFH, vom 17.07.1984 - Aktenzeichen VIII R 69/84

DRsp Nr. 1997/16278

»Der einkommensteuerrechtlichen Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer-Ehegatte, nachdem das Arbeitsentgelt in dessen Verfügungsmacht gelangt ist, dem Arbeitgeber ohne eine Rechtspflicht ein Darlehen gewährt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt seit 1970 ein Möbelgeschäft. Gesellschafter waren in den Streitjahren S und R. R ist der Stiefvater der Ehefrau des S. Alleiniger Geschäftsführer war S. Herr und Frau S waren in den Streitjahren im wesentlichen alleinige Arbeitskräfte der Klägerin. Frau S ist als Vollzeitarbeitskraft angestellt.