I. Streitig ist, ob anläßlich der Verlegung (Aussiedlung) der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen die in der landwirtschaftlich nicht mehr genutzten alten Hofstelle (Anwesen) steckenden stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen.
Der Steuerpflichtige bewirtschaftete im streitigen Wirtschaftsjahr 1960/61 als buchführender Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die landwirtschaftliche Betriebstätte befand sich zunächst mitten im Stadtzentrum.
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