I. Zu entscheiden war, ob Aussetzungszinsen nach §
Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) hatte gegen den Einkommensteuerbescheid 1961 wegen eines streitigen Betrages von 43.184 DM Sprungberufung eingelegt. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hatte die Vollziehung des Bescheides durch Verfügung vom 9. Januar 1964 nach § 251 Satz 1 AO a.F. ausgesetzt. Im Januar 1966 einigten sich die Beteiligten. Das FA änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, daß der Steuerpflichtige 27.400 DM des streitigen Betrages zu zahlen hatte. Die außergerichtlichen Kosten sollte jede Partei selbst tragen. Nach Erledigung der Hauptsache legte das Finanzgericht (FG) dem Kläger durch Beschluß 6/10 der Gerichtskosten auf.
Mit Verfügung vom 28. April 1967 erhob das FA wegen der zu zahlenden 27.400 DM unter Hinweis auf §
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