BFH vom 17.09.1970
IV R 178/67
Fundstellen:
BFHE 100, 360
BStBl II 1971, 87

BFH - 17.09.1970 (IV R 178/67) - DRsp Nr. 1997/10321

BFH, vom 17.09.1970 - Aktenzeichen IV R 178/67

DRsp Nr. 1997/10321

»1. Wird die Erbauseinandersetzung testamentarisch für längere Zeit ausgeschlossen und halten sich die Miterben an die Anordnung, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß das im Nachlaß befindliche Unternehmen von den Miterben als Mitunternehmern fortgeführt wird. 2. Übertragen als Mitunternehmer behandelte Miterben ihre Erbanteile auf andere Miterben, so ist es im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn die in Zusammenhang hiermit geleistete Abfindung als Veräußerungsentgelt für die Übertragung gewürdigt wird.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob Abfindungen für die Übertragung von Anteilen an einem Nachlaß, in dem im wesentlichen gewerbliche Betriebe enthalten waren, zur Gewinnrealisierung führten.

Nach dem Testament des am 17. Juni 1949 verstorbenen Unternehmers sind dessen Erben seine Ehefrau und die vier Kinder. Die Ehefrau des Erblassers und eine weitere Person waren Testamentsvollstrecker. Die Erbteilung sollte erst vorgenommen werden, wenn auch der letzte der Erben das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Zum Nachlaß gehörten außer den beiden Betrieben die persönliche Habe des Erblassers im Wert von 1.000 DM und Bargeld in Höhe von 241 DM.