I. Streitig ist, ob Abfindungen für die Übertragung von Anteilen an einem Nachlaß, in dem im wesentlichen gewerbliche Betriebe enthalten waren, zur Gewinnrealisierung führten.
Nach dem Testament des am 17. Juni 1949 verstorbenen Unternehmers sind dessen Erben seine Ehefrau und die vier Kinder. Die Ehefrau des Erblassers und eine weitere Person waren Testamentsvollstrecker. Die Erbteilung sollte erst vorgenommen werden, wenn auch der letzte der Erben das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Zum Nachlaß gehörten außer den beiden Betrieben die persönliche Habe des Erblassers im Wert von 1.000 DM und Bargeld in Höhe von 241 DM.
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