I. Der Beigeladene hatte zum 1. Januar 1974 sein gesamtes Betriebsvermögen (ein Lebensmittelgeschäft) auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger), seinen Sohn, übertragen. Aus diesem Anlaß war auch vereinbart worden, daß der Beigeladene für seine und seiner Ehefrau weitere Mitarbeit im Betrieb vom Kläger 5 v.H. des von diesem erzielten jährlichen Umsatzes erhalten sollte. Eine Vermögenseinlage hatte der Beigeladene nicht erbracht; er hatte auch keinen Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben erworben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dieser Gestaltung keine Mitunternehmerschaft zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen und lehnte entsprechende Anträge auf gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1974 und 1975 ab.
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