BFH vom 17.10.1979
I R 247/78
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 76, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; ZPO § 43, § 295 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 524
BStBl II 1980, 299

BFH - 17.10.1979 (I R 247/78) - DRsp Nr. 1997/14450

BFH, vom 17.10.1979 - Aktenzeichen I R 247/78

DRsp Nr. 1997/14450

»Ein unsachliches Verhalten des die mündliche Verhandlung leitenden Richters des FG kann unter Umständen dazu führen, daß einer Prozeßpartei im Revisionsverfahren nicht entgegengehalten werden kann, sie hätte das Verhalten des Richters schon im Verfahren vor dem FG beanstanden müssen und könne deshalb die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr mit Erfolg geltend machen.«

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 76, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; ZPO § 43, § 295 ;

I. Der Beigeladene hatte zum 1. Januar 1974 sein gesamtes Betriebsvermögen (ein Lebensmittelgeschäft) auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger), seinen Sohn, übertragen. Aus diesem Anlaß war auch vereinbart worden, daß der Beigeladene für seine und seiner Ehefrau weitere Mitarbeit im Betrieb vom Kläger 5 v.H. des von diesem erzielten jährlichen Umsatzes erhalten sollte. Eine Vermögenseinlage hatte der Beigeladene nicht erbracht; er hatte auch keinen Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben erworben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dieser Gestaltung keine Mitunternehmerschaft zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen und lehnte entsprechende Anträge auf gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1974 und 1975 ab.