BFH - 17.10.1984 (I R 167/81) - DRsp Nr. 1997/16050
BFH, vom 17.10.1984 - Aktenzeichen I R 167/81
DRsp Nr. 1997/16050
»Wird im Wege der Zustellung nach § 3VwZG in einem verschlossenen Briefumschlag eine Einspruchsentscheidung nebst zugehöriger Steuerabrechnung versandt, liegt keine Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts vor. Die Zustellung ist wirksam, wenn auf dem Briefumschlag als Geschäftsnummer die Steuernummer des Empfängers mit dem Zusatz RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle) angegeben ist.«