I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 1972 kaufte die Klägerin mehrere unbebaute Grundstücke. In dem Vertrag wurde u.a. folgendes vereinbart: "§ 5: Die Käuferin ist berechtigt, den Rücktritt von diesem Vertrag zu erklären, wenn die bauliche Nutzung, insbesondere der Ausnutzungsgrad von 1,0 Geschoßflächenzahl, von den zuständigen Behörden der Stadt A. nicht gestattet wird. Die Verkäufer können dieses Rücktrittsrecht dadurch zum Erlöschen bringen, daß sie ihrerseits ein Schreiben der zuständigen Behörden vorlegen, in dem die bauliche Nutzung mit einem Ausnutzungsgrad von 1,0 Geschoßflächenziffer verbindlich zugesagt wird."
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