»1. Der Begriff der Kleinwohnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG richtet sich nach dem Bundesrecht der jeweils geltenden Fassung. 2. Dem Begriff eines Kleinwohnungsbaus steht nicht jede gewerbliche Nutzung entgegen. Jedoch muß der Wohnzweck eindeutig überwiegen und das Gesamtbild des Gebäudes prägen; die gewerblich genutzten Flächen dürfen nur Nebensache sein und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtfläche bedecken. 3. Für den begünstigten Zweck ist die beabsichtigte und durchgeführte Ausgestaltung und Verwendung des Gebäudes maßgebend, aber nicht das Motiv des Erwerbs.«
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