I. Der Kläger hat in der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1963 neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Diese Einkünfte hat er aus dem eigengenutzten Einfamilienhaus bezogen, für das die Baugenehmigung am 5. Mai 1961 beantragt worden war und das der Kläger im Jahre 1962 bezogen hatte. Als Werbungskosten machte der Kläger außer den erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 1 EStG 1961 auch für den Teil der Herstellungskosten, der 120.000 DM überstieg, nämlich rund 200.500 DM, Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG mit 2 v.H. geltend, wobei er der Auffassung ist, daß in dem Betrag für AfA, den das Finanzamt (FA) für 1962 in Höhe von 9.000 DM gewährt hatte, die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG in Höhe von 4.010 DM enthalten gewesen sei. Mit dem geltend gemachten Betrag von 8.020 DM werde ein Teil der AfA nach § 7b EStG für 1962 nachgeholt.
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