BFH vom 18.01.1984
I R 138/79
Fundstellen:
BFHE 140, 463
BStBl II 1984, 451

BFH - 18.01.1984 (I R 138/79) - DRsp Nr. 1997/15960

BFH, vom 18.01.1984 - Aktenzeichen I R 138/79

DRsp Nr. 1997/15960

»Die Tätigkeit eines wirtschaftlichen Vereins, der seinen Mitgliedern (Ärzten) Laborleistungen erbringt, ist gewerbesteuerpflichtig.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Verein, der seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung gemäß § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erlangt hat. Mitglieder des Klägers sind in ... niedergelassene Ärzte. Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung hauptsächlich, seinen Mitgliedern moderne und leistungsfähige Laboratoriumsgeräte und -einrichtungen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Das Untersuchungsmaterial wird in den Praxen der Vereinsmitglieder entnommen, durch regelmäßigen Transport zum Labor des Klägers gebracht und dort im Rahmen des vom Mitglied erteilten Auftrags untersucht. Die ärztliche Aufsicht über das Labor wird im täglichen Wechsel von Vereinsmitgliedern geführt. Die laufenden Beiträge, zu deren Leistung die Mitglieder verpflichtet sind, dienen zur Deckung der anfallenden Betriebs-, Vereins- und sonstigen Verwaltungskosten. Die Höhe dieser Beiträge bemißt sich "nach dem Maß der Ausnutzung der Vereinseinrichtungen durch die Vereinsmitglieder" (§ 4 der Satzung).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat für das Streitjahr (1976) durch Schätzung einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von 0 DM festgesetzt.