BFH vom 18.01.1984
I R 196/83
Fundstellen:
BFHE 140, 146
BStBl II 1984, 441

BFH - 18.01.1984 (I R 196/83) - DRsp Nr. 1997/15953

BFH, vom 18.01.1984 - Aktenzeichen I R 196/83

DRsp Nr. 1997/15953

»Ein Prozeßbevollmächtigter hat seinen Bürobetrieb durch Führung eines Fristenkontrollbuches oder durch vergleichbare Einrichtungen sowie durch entsprechende Anweisungen an sein Büropersonal so zu organisieren, daß eine notierte Frist frühestens gelöscht werden darf, wenn das fristwahrende Schriftstück unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist.«

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 10. Mai 1983 zugestellt.

Durch Schriftsatz vom 6. Juni 1983 -beim FG eingegangen am 7. Juni 1983- legte die Klägerin gegen das Urteil des FG Revision ein.

Mit Verfügung vom 3. August 1983 -dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. August 1983 zugestellt- teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, daß die Revisionsbegründungsfrist am 11. Juli 1983 abgelaufen sei und daß die Begründung der Revision bisher nicht vorliege.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, daß wegen des Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei (Schriftsatz vom 8. August 1983, eingegangen am 9. August 1983).