I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 10. Mai 1983 zugestellt.
Durch Schriftsatz vom 6. Juni 1983 -beim FG eingegangen am 7. Juni 1983- legte die Klägerin gegen das Urteil des FG Revision ein.
Mit Verfügung vom 3. August 1983 -dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. August 1983 zugestellt- teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, daß die Revisionsbegründungsfrist am 11. Juli 1983 abgelaufen sei und daß die Begründung der Revision bisher nicht vorliege.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, daß wegen des Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei (Schriftsatz vom 8. August 1983, eingegangen am 9. August 1983).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|