I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag 1981 eine vom Verkäufer noch zu erstellende Eigentumswohnung.
Der Kaufpreis von X DM war nach § 4 des Vertrages wie folgt fällig:
a) vier Wochen nach Abschluß
des Kaufvertrages 15 %
b) bei Baubeginn 10 %
c) bei Einbringung der Kellerdecke
im Haus der erworbenen
Eigentumswohnung 13 %
d) bei Einbringung der Geschoßdecke
über der erworbenen
Eigentumswohnung 25 %
e) bei Beginn der Innengipserarbeiten
in der erworbenen Eigentumswohnung 27 %
f) Zug um Zug gegen Übergabe des
Sondereigentums 10 %.
Nach § 4 Abs. 3 des Kaufvertrages waren die Kaufpreisforderungen, die zu den vereinbarten Terminen nicht bezahlt wurden, von dem Käufer ab Fälligkeitszeitpunkt mit dem banküblichen Zinssatz für kurzfristige Kredite zu verzinsen. Der Verkäufer legte in einem Schreiben 1981 an die Kläger dar, daß diese Zinsen zu jenem Zeitpunkt 11 % betrugen. Außerdem bestätigte der Verkäufer, daß er Zinsen in dieser Höhe für Zahlungen vor den Fälligkeitsterminen leiste.
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