I. Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Erbwege Kommanditistin der F-KG geworden war, übertrug dem Kläger durch Vertrag vom 30. Juni 1971 einen Teil ihres Kommanditanteils. Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 23. Juli 1971 übertrug sie sodann dem Kläger "im Wege verfrühter Erbfolge" ein Grundstück unter Übernahme der Grundstücksbelastungen und unter Einräumung eines Nießbrauchsrechtes für die Eltern.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte wegen der Schenkung des Kommanditanteils eine Schenkungsteuer fest.
Die Grundstücksschenkung blieb steuerfrei, weil sie bewertungsrechtlich einen negativen Wert hatte.
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