I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Erblasser) und sein Bruder hatten sich durch Erbvertrag vom 8. Dezember 1960 gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Zum Nacherben des Vorversterbenden auf den Überrest und zum Alleinerben des Längstlebenden hatten sie den Kläger bestimmt. Für den Fall, daß der Kläger nach einem Vorversterben seines Vaters den Pflichtteil fordern sollte, ordneten sie an, daß der Kläger in diesem Falle auch nach dem Tode seines Onkels auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte. Für diesen Fall sollten die Abkömmlinge des Klägers Erben sein, wobei für den Fall ihrer Minderjährigkeit Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
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