BFH vom 18.03.1986
VIII S 16/84
Fundstellen:
BFH/NV 1986, 488

BFH - 18.03.1986 (VIII S 16/84) - DRsp Nr. 1998/3686

BFH, vom 18.03.1986 - Aktenzeichen VIII S 16/84

DRsp Nr. 1998/3686

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn einem Ehegatten allein gehörende Wirtschaftsgüter an eine GmbH vermietet sind, an der nur der andere Ehegatte beteiligt ist (vgl. Urteil v. 30.07.1985 VIII R 263/81 BFHE 145, 129 = BStBl II 1986, 359). 2. Eine vom Finanzgericht ausgesprochene unbefristete Aussetzung der Vollziehung ist dahin zu verstehen, daß die Vollziehung nur für den Verfahrensabschnitt vor dem FG ausgesetzt ist.

In dem Revisionsverfahren VIII R 198/84 streiten die Beteiligten darum, ob zwischen der X-GmbH (Betriebsgesellschaft) und X (Besitzunternehmen) Betriebsaufspaltung vorliegt. Die Revision war von dem seine Klage abweisenden Antragsteller eingelegt worden. Gleichzeitig hatte dieser die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 4.November 1985 hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt:

1. Dem Antragsgegner (Finanzamt -FA-) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und

2. festzustellen, daß die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1983 rechtswidrig gewesen sei.

Das FA hat ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt: