In dem Revisionsverfahren VIII R 198/84 streiten die Beteiligten darum, ob zwischen der X-GmbH (Betriebsgesellschaft) und X (Besitzunternehmen) Betriebsaufspaltung vorliegt. Die Revision war von dem seine Klage abweisenden Antragsteller eingelegt worden. Gleichzeitig hatte dieser die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt.
Mit Schriftsatz vom 4.November 1985 hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt:
1. Dem Antragsgegner (Finanzamt -FA-) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und
2. festzustellen, daß die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1983 rechtswidrig gewesen sei.
Das FA hat ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt:
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