BFH - 18.05.1972 (IV R 122/68) - DRsp Nr. 1997/11076
BFH, vom 18.05.1972 - Aktenzeichen IV R 122/68
DRsp Nr. 1997/11076
»Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben gelten auch für die gegenüber einem Sachverständigen nach § 411ZPO verhängten Ordnungsstrafen.«
I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) den zur Bezahlung einer Ordnungsstrafe nach § 411ZPO aufgewendeten Betrag als Betriebsausgabe absetzen kann.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.