I. Streitig ist, ob die Steuerpflichtige in den Streitjahren ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb um je 30.000 DM mindern durfte.
Die Steuerpflichtige, deren Erben die Kläger und Revisionskläger - Kläger - sind, erwarb im Eheauseinandersetzungsvertrag vom 28. November/3. Dezember 1954 von ihrem geschiedenen Mann aus dessen Firma B einen Teilbetrieb, der die Kondenstopfherstellung betrieb. Ihr wurden auch die der B GmbH zustehenden Lizenzrechte der Firma X AG zur Herstellung und Vertrieb von Kondenstöpfen überlassen, die bis dahin mit stillschweigendem Einverständnis der GmbH die Firma B ausübte. Nach Abschn. VIII des Vertrags sollten mit Durchführung dieses Vertrags alle gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsansprüche der Steuerpflichtigen gegen ihren Mann abgegolten sein.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|