I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war für seine inländische Arbeitgeberin in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1975 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1975 in Libyen tätig. Die Arbeitgeberin behielt im Streitjahr 1975 vom Lohn des Klägers Sozialversicherungsbeiträge ein, kürzte die Bezüge des zweiten Halbjahres 1975 aber nicht um die Lohnsteuer, da das Betriebstätten-Finanzamt sie nach dem sogenannten Montage-Erlaß (gleichlautende Ländererlasse, so z.B. Erlaß des Saarländischen Ministers der Finanzen vom 25. Juli 1975 B/II - 665/75 - S 2293 A, BStBl I 1975, 944) von der Steuerpflicht freigestellt hatte.
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