BFH - 18.08.1972 (VI R 320/70) - DRsp Nr. 1997/11307
BFH, vom 18.08.1972 - Aktenzeichen VI R 320/70
DRsp Nr. 1997/11307
»Ist ein Sparprämienantrag durch den Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unwirksam geworden, bevor das FA über den Antrag entschieden hat, so ist der Berechtigte an den Antrag nicht mehr gebunden. Ob der Berechtigte für andere prämienbegünstigte Aufwendungen, die er in demselben Kalenderjahr wie die Sparbeiträge geleistet hat, das Wahlrecht noch ausüben kann, richtet sich nach den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften.«
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