BFH vom 18.09.1970
III B 21/70
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 184
BStBl II 1971, 4

BFH - 18.09.1970 (III B 21/70) - DRsp Nr. 1997/10280

BFH, vom 18.09.1970 - Aktenzeichen III B 21/70

DRsp Nr. 1997/10280

»1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur gegeben, wenn das Urteil des Finanzgerichts von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus. 2. Die Aufteilung größerer unbebauter Grundstücksflächen in Vorder- und Hinterland ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zwingend vorzunehmen. Die Aufteilung hängt vielmehr davon ab, ob sie ortsüblich oder durch behördliche Anordnung bedingt ist.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;