BFH - 18.09.1970 (III B 21/70) - DRsp Nr. 1997/10280
BFH, vom 18.09.1970 - Aktenzeichen III B 21/70
DRsp Nr. 1997/10280
»1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO ist nur gegeben, wenn das Urteil des Finanzgerichts von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus. 2. Die Aufteilung größerer unbebauter Grundstücksflächen in Vorder- und Hinterland ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zwingend vorzunehmen. Die Aufteilung hängt vielmehr davon ab, ob sie ortsüblich oder durch behördliche Anordnung bedingt ist.«