I. Die Mutter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte als Eigentümerin des mit Hypothekengewinnabgabe (HGA) belasteten Grundstücks H am 6. August 1965 gemäß § 131 LAG den Erlaß der im Erlaßzeitraum 1962 bis 1964 fällig gewordenen HGA-Leistungen aus Gründen wirtschaftlicher Bedrängnis beantragt. Die Mutter verstarb am 3. Juni 1966 und wurde von der Klägerin als Alleinerbin beerbt.
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