»1. Ein Mietkaufvertrag ist auch ohne ausdrücklich vereinbarte Anrechnung der Mietzahlungen dann gegeben, wenn der bei Ausübung der Kaufoption zu entrichtende Übernahmepreis so niedrig bemessen ist, daß er ohne Hinzurechnung der bis dahin zu leistenden Mietzahlungen als Kaufpreis wirtschaftlich nicht verständlich wäre. 2. Das aufgrund des Mietkaufvertrags erlangte Wirtschaftsgut und die entstandene Kaufpreisschuld sind nach den für Kaufpreisrenten geltenden Grundsätzen zu bilanzieren.«
I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1960, ob als Mietzahlungen für ein Fabrikgrundstück behandelte Betriebsausgaben wegen Vorliegens eines Mietkaufvertrags zu aktivieren sind (§ 4 Abs. 1 und 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7EStG).
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