I. Durch die drei angefochtenen Beschlüsse (Gz 53/69, Gz 166/69 und Gz 167/69) vom 27. April 1970 hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 FGO die Streitwerte für drei Verfahren wegen Aussetzung der Einspruchsentscheidung unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 GKG mit jeweils 3.000 DM (Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten) festgesetzt, weil es das finanzielle Interesse am Hinausschieben der Einspruchsentscheidungen für weit geringer als das Interesse an der Hauptsacheentscheidung oder an der Aussetzung der Vollziehung und für kaum höher als das Interesse an einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit hielt.
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