I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine seit dem Jahre 1939 in Liquidation befindliche eingetragene Genossenschaft mbH, mit den im streitigen Erhebungszeitraum (1964) aus dem Verkauf ihrer bebauten Grundstücke und ihrer Geschäftseinrichtung erzielten Veräußerungsgewinnen der Gewerbesteuer unterliegt. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte die Frage im Bescheid vom 5. November 1965 unter Hinweis auf Abschn. 41 GewStR 1964 bejaht, während die Steuerpflichtige sie unter Hinweis auf Abschn. 41 GewStR 1961 und auf die Grundsätze von Treu und Glauben verneint hatte. Das Finanzgericht (FG) gab der gemäß § 45 FGO unmittelbar erhobenen Klage statt. Es führte aus:
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