I. Streitig ist, ob die Auflösung und Ausschüttung einer nicht versteuerten Rücklage, die die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) - eine GmbH, die als Rechtsnachfolgerin einer ostenteigneten GmbH für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegründet wurde - in ihrer DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) zum 1. Januar 1957 ausgewiesen hat, zu berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG führt.
Von der Rücklage löste die Steuerpflichtige zugunsten des Betriebsergebnisses der Streitjahre (1958 bis 1960) 58.713 DM, 58.156 DM und 113.284 DM auf und schüttete diese Beträge als Bestandteil des Handelsbilanzgewinns auf Grund formell ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse aus.
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