BFH vom 18.11.1970
I R 88/69
Normen:
KStG § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 400
BStBl II 1971, 73

BFH - 18.11.1970 (I R 88/69) - DRsp Nr. 1997/10313

BFH, vom 18.11.1970 - Aktenzeichen I R 88/69

DRsp Nr. 1997/10313

»Berücksichtigungsfähig nach § 19 Abs. 1 KStG sind Gewinnausschüttungen, die auf einem gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, handelsrechtlich weder nichtigen noch auf Anfechtung für nichtig erklärten Gewinnverteilungsbeschluß beruhen. Sind zugunsten des auszuschüttenden Gewinns Rücklagen aufgelöst worden, die in früheren Geschäftsjahren gebildet wurden, spielt die Frage nach ihrer (früheren) steuerrechtlichen Behandlung für die Berücksichtigungsfähigkeit des ausgeschütteten Teiles des Gewinns keine Rolle.«

Normenkette:

KStG § 19 ;

I. Streitig ist, ob die Auflösung und Ausschüttung einer nicht versteuerten Rücklage, die die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) - eine GmbH, die als Rechtsnachfolgerin einer ostenteigneten GmbH für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegründet wurde - in ihrer DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) zum 1. Januar 1957 ausgewiesen hat, zu berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG führt.

Von der Rücklage löste die Steuerpflichtige zugunsten des Betriebsergebnisses der Streitjahre (1958 bis 1960) 58.713 DM, 58.156 DM und 113.284 DM auf und schüttete diese Beträge als Bestandteil des Handelsbilanzgewinns auf Grund formell ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse aus.