I. Die 1965 kinderlos verstorbene Bäckermeisterswitwe M hatte durch Testament die Klägerin zu ihrer Alleinerbin bestimmt, weil diese ihr "immer zur Seite gestanden" und sie "stets gut betreut" hatte. Die Klägerin hatte in ihrer Erbschaftsteuererklärung den Reinnachlaß mit 40.587 DM errechnet und beantragt, diesen Erwerb im Hinblick auf die der schwer zuckerkranken und bis zu 80 % erwerbsbeschränkten Erblasserin seit 1945 unentgeltlich gewährte Pflege gemäß § 18 Nr. 11 ErbStG steuerfrei zu lassen.
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