I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständig als Rechtsanwalt tätig. Im Jahre 1967 erbte er von seinem Vater u.a. eine privat genutzte Herrenzimmereinrichtung. Die zu diesem Herrenzimmer gehörigen einzelnen Möbelstücke, deren Teilwert jeweils unter 800 DM lag, brachte der Kläger im Streitjahr 1969 zum Teilwert von insgesamt 5.720 DM in sein Praxisbetriebsvermögen ein. Bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Arbeit für 1969 nahm der Kläger für die eingebrachten Möbelstücke die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch und minderte demgemäß den Gewinn um den Einlagewert der einzelnen zum Herrenzimmer gehörigen Möbelstücke.
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