BFH vom 19.01.1990
III R 31/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 7 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 383

BFH - 19.01.1990 (III R 31/87) - DRsp Nr. 1997/16357

BFH, vom 19.01.1990 - Aktenzeichen III R 31/87

DRsp Nr. 1997/16357

»1. Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (Bestätigung des Urteils vom 25.06.1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728). 2. Eine dem Vermietungszweck untergeordnete private Nutzung der Wohnung ändert nichts an der Gewerblichkeit der Vermietung. 3. Die Vermietung der Wohnung während einer Betriebsunterbrechung (vorübergehende andere Vermietung als über die Feriendienstorganisation) führt einkommensteuerrechtlich weiterhin zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine gewerbesteuerrechtlich abweichende Beurteilung der Einkunftsart kann nicht im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 7 ;

Gründe: