I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, traf mit ihrer Gesellschafterin K. am 15. Dezember 1957 eine Vereinbarung, nach der die Gesellschafterin K. der Steuerpflichtigen nominell 330.000 DM Stamm- und Vorzugsaktien der D-AG mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1957 auf die Dauer von vier Jahren überließ. Die Steuerpflichtige erhielt das freie Verfügungsrecht über die Aktien und war vertraglich nicht verpflichtet, Dividenden weiterzuleiten oder Zinsen zu zahlen. Sie hatte an die Gesellschafterin K. bis zum 15. Dezember 1961 nominell 330.000 DM Aktien der D-AG der gleichen Art mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1961 zu liefern, konnte aber einseitig die Leistung um weitere vier Jahre, d.h. bis zum 15. Dezember 1965 hinausschieben.
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