I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) hatte mit Wirkung vom 1. Januar 1951 sein Unternehmen (den Einzelhandel mit Herrenoberbekleidung) in eine Betriebsgesellschaft mbH eingebracht und sich als Einzelunternehmer auf die Verpachtung des Betriebsgrundstücks, weiterer auf einem Fremdgrundstück belegener Geschäftsräume sowie des Inventars an die GmbH beschränkt. Im Jahre 1956 beteiligte der Steuerpflichtige seinen Prokuristen mit 9,09 v.H. am Stammkapital der GmbH (von 110.000 DM). Am 1. April 1961 übertrug die GmbH den Betrieb wieder auf die Einzelfirma des Steuerpflichtigen zurück; sie verwaltet seitdem nur noch das ihr verbliebene Restvermögen.
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