I. Gesellschafter der Beschwerdegegnerin sind Herr X als Komplementär und Frau X als Kommanditistin; letztere ist gleichzeitig Prokuristin der Beschwerdegegnerin. Beide genannten Personen waren außerdem die einzigen Gesellschafter der Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erklärten in notariell beurkundeter Form, daß sie ihre Anteile an der genannten GmbH auf die Beschwerdegegnerin übertragen und an diese abtreten; sie nahmen die Abtretung wechselseitig für die Beschwerdegegnerin an. Anschließend wurde "entsprechend dem Umwandlungsgesetz vom 6. November 1969 ... " das Vermögen der GmbH auf die Beschwerdegegnerin als alleinige Gesellschafterin übertragen.
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