I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte anläßlich der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 1970 die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer- und Ergänzungsabgabeschuld für die Zeit ab 10. Dezember 1972 neu festgesetzt. Gegen den Bescheid vom 4. September 1972 legte der - durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene - Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 16. September 1972 hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer Einspruch und hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlungen Beschwerde ein.
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