I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt eine .... Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin war bestimmt, daß beim Tode eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft mit einem Erben fortgesetzt wird, daß mehrere Erben bei Vermeidung des Ausschlusses aus der Gesellschaft binnen drei Monaten nach dem Erbfall einen Miterben zu bestimmen haben, mit dem die Gesellschaft fortgeführt wird und daß der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters Kommanditist mit dem Kapitalanteil seines Vorgängers wird (§ 14).
Bis zum 21. Dezember 1971 war an der Klägerin u.a. Frau H als Kommanditistin beteiligt. Diese war als Vorerbin ihres 1969 verstorbenen Ehemannes, der persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin gewesen war, in die KG eingetreten. Frau H verstarb am 21. Dezember 1971. Sie wurde von ihren drei Töchtern, Frau F, Beigeladene, Frau R und Frau S, zu gleichen Teilen beerbt; diese waren auch -ebenfalls zu gleichen Teilen- Nacherben ihres 1969 verstorbenen Vaters.
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