BFH vom 19.07.1984
IV R 207/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 6

BFH - 19.07.1984 (IV R 207/83) - DRsp Nr. 1997/16017

BFH, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen IV R 207/83

DRsp Nr. 1997/16017

»Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf die Darlehensforderung gegenüber einer anderen Personenhandelsgesellschaft keine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn das Darlehen im Hinblick auf die Beteiligung eines Gesellschafters an der anderen Personenhandelsgesellschaft gewährt worden ist. Die Vermögenseinbuße kann nur in der Gewinnfeststellung der anderen Personenhandelsgesellschaft geltend gemacht werden.«

Gründe:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die klagende Kommanditgesellschaft (Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte -Klägerin-) betreibt ein Unternehmen für Spezialbauten. Persönlich haftender Gesellschafter war in den Streitjahren 1975 und 1976 A mit einer Einlage von 800.000 DM; Kommanditisten waren zwei Angehörige mit Einlagen von je 40.000 DM. Im Jahre 1974 gründete A mit B, dem Hauptgesellschafter einer konkurrierenden KG (im folgenden B-KG), die X-KG. A und B übernahmen als Kommanditisten Einlagen von je 80.000 DM; weitere Kommanditisten mit Einlagen von je 20.000 DM wurden jeweils ein Prokurist der beiden konkurrierenden Kommanditgesellschaften.

Die X-KG erhielt 1974 von einer ausländischen Verwaltung einen Auftrag. Die X-KG leitete Maßnahmen zur Durchführung dieses Auftrags ein. Hinsichtlich der Finanzierung wurde im April 1975 in einer Gesellschafterversammlung der X-KG beschlossen: